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Satzung: Beschlossen am 25. Februar 1988, geändert per Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 16. März 1998.



Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Zielsetzung
§ 11 Protokoll
§ 2 Sitz
§ 12 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck
§ 13 Wahlordnung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 14 Durchführung der Wahl
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 15 Kandidaten
§ 6 Beitragszahlung
§ 16 Wahlgänge
§ 7 Vereinsorgane
§ 17 Wahlmodus
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 18 Ungültige Stimmzettel
§ 9 Vorstand
§ 19 Wahlannahme
§ 10 Tätigkeit des Vorstandes



§ 1 Name und Zielsetzung
Der Bezirksverein Aachener Presse (B.A.P.) ist der Zusammenschluss der Mit­glieder des DJV-Landesverbandes NRW, die in der Stadt Aachen, den Kreisen Aachen, Düren und Heinsberg, wohnen und arbeiten. Ansonsten gilt die Lan­des­satzung.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), Landesverband NRW, ist der Zusammenschluss der hauptberuflich tätigen Journalisten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, die Berufsausübung der Journalisten im Sinne ihrer öffentlichen Aufgaben und Verantwortung zu sichern sowie ihre beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen zu vertreten.
Der B.A.P. steht zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und zur Satzung des DJV-Landesverbandes NRW.


§ 2 Sitz
Der Bezirksverein Aachener Presse hat seinen Sitz in Aachen.

§ 3 Zweck
Der Zweck des B.A.P. ist es, die Mitglieder des DJV-Landesverbandes NRW und des DJV auf regionaler Ebene zusammenzuschliessen und die Funktion einer regionalen Untergliederung der beiden genannten Vereine wahrzunehmen.
Der B.A.P. behandelt insbesondere Fragen der Berufsausbildung, der Berufsaus- und -fortbildung, soziale und Tarif-Probleme sowie medienpolitische und medien­recht­liche Themen.
Der B.A.P. wirkt an der gewerkschaftlichen Arbeit auf Verbandsebene mit.
Der B.A.P. unterstützt die kollegialen Beziehungen und fördert den Ge­dan­ken­aus­tausch zwischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und seinen Mitgliedern.


§ 4 Mitgliedschaft
Der B.A.P. hat ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die dem DJV angehörenden Wort- und Bild­jour­na­li­sten im Gebiet des B.A.P..
Gastmitglieder können Personen werden, die sich um den Journalistenstand verdient gemacht haben oder ihm nahe stehen, (z. B. Träger der B.A.P.-Zeitungs-Ente) sowie Berufsjournalisten, die nicht dem DJV angehören.
Ordentliche Mitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte. Gastmitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
Über die Aufnahme oder eventuelle Ausschlüsse von Gastmitgliedern ent­schei­det der Vor­stand des B.A.P. mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die ordentliche Mitgliedschaft im B.A.P. erlischt mit dem Ausscheiden aus dem DJV-Landesverband NRW oder aus dem DJV oder mit dem Wechsel in einen anderen Orts- oder Bezirksverein innerhalb des DJV-Landesverbandes NRW oder des DJV. Auf Wunsch wird das betreffende Mitglied weiterhin im B.A.P. als Gastmitglied geführt.


§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des B.A.P. und des DJV-Landesverbandes NRW sowie in Übereinstimmung mit diesen Satzungen erstellte Richtlinien und gefasste Beschlüsse zu beachten.

§ 6 Beitragszahlung
Der B.A.P. erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Er deckt die zur Sicherung des Vereinszweckes anfallenden Kosten aus den vom DJV überwiesenen Beitragsanteilen.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des B.A.P. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
die Festlegung allgemeiner Maßstäbe und Maßnahmen im Rahmen des § 3, Abs. 2, 3 und 4
die Aufstellung von Richtlinien für die Kassenführung
die Wahl des Vorstandes
die Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund (§ 27, Abs. 2, BGB) die Wahl zweier Kassenprüfer
die Entgegennahme der Rechnungsbelege
die Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungen
Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung des DJV-Landesverbandes NRW
die Auflösung des Vereins.


Einmal jährlich findet eine Hauptversammlung statt, die durch Einladung und Tagesordnung als solche ausgewiesen ist. Die Einladung ist spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung zu verschicken. Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird durch Zuruf bestimmt. Das Protokoll ist auf der nächstfolgenden Hauptversammlung zu verlesen und zu genehmigen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Auffassung des Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bei Gefahr im Verzuge oder wegen sonstiger Unaufschiebbarkeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch kurzfristig einberufen werden.
Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge müssen auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt werden. Für alle anderen Anträge reicht die schriftliche Einreichung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des B.A.P. bis eine Woche vor der Sitzung.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretendem/r Vorsitzenden, Schriftführer/in, Schatzmeister/in sowie drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind untereinander gleichberechtigt.
Tritt der Vorstand im Laufe der Wahlperiode zurück, so findet auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung eine Nachwahl statt. Gleiches gilt, wenn eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zurücktreten oder auf eine andere Weise ausscheiden und die Vorstandsarbeit dadurch in unvertretbarem Maß eingeschränkt würde.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat die Mitgliederversammlung und den DJV-Landesverband NRW über die Führung wichtiger Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört weiterhin
die Erstattung des Jahresberichtes,
die Festsetzung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
die Rechnungslegung.
Bei Gefahr im Verzug oder sonstiger Unaufschiebbarkeit kann der Vorstand Beschlüsse fassen, auch wenn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf ein Handeln im Rahmen des Vereinszweckes beschränkt. Rechtsgeschäfte können nur insoweit getätigt werden, als Mittel hierfür vorhanden sind.


§ 10 Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung folgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter/in.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 11 Protokoll
Sämtliche in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder im Fall seiner Verhinderung von einem Protokollführer, der aus dem Vorstand oder dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu wählen ist, schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Wahlordnung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren.

§ 14 Durchführung der Wahl
Die Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlleiter, der mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Hierbei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmzähler werden auf Zuruf bestimmt.


§ 15 Kandidaten
Zur Wahl des Vorstandes ist jedes stimmberechtigte Mitglied vorschlagsberechtigt. Es hat seinen Vorschlag gegenüber dem Wahlleiter zu erklären. Der Wahlleiter stellt nach Abgabe des letzten Vorschlages die zur Wahl gestellten Kandidaten fest. Nach dieser Feststellung können neue Kandidaten nicht mehr benannt werden. Der Wahlleiter gibt den Kandidaten Gelegenheit, sich der Mitgliederversammlung vorzustellen. Ob eine Aussprache über Wahlvorschläge stattfindet, entscheidet die einfach Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 16 Wahlgänge
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt uns zwar in folgender Reihenfolge:

Vorsitzender/Vorsitzende
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Schatzmeister/in
Drei Beisitzer/innen.
§ 17 Wahlmodus
Bei der Wahl aller Vorstandsmitglieder ist jeweils derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.


§ 18 Ungültige Stimmzettel
Ungültig sind Stimmzettel, die leer abgegeben werden oder einen Namen enthalten, der vom Wahlleiter nicht als nominierter Kandidat bekannt gegeben worden ist.

§ 19 Wahlannahme
Der Wahlleiter befragt die Gewählten, ab sie die Wahl annehmen. Mit der Bejahung dieser Frage ist der Wahlgang abgeschlossen.

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